Preisblatt Gewerbe im Netzgebiet Heidenheim
Preisblatt Gewerbe im Netzgebiet Heidenheim

Treuebasistarif Gewerbe im Netzgebiet Heidenheim

gültig ab 01.01.2012


  netto brutto
Verbrauchspreis Cent/kWh 22,43 26,69
Grundpreis Euro/Jahr 76,80 91,39
(inkl. Verrechnungspreis Eintarifzähler)
Mit Schwachlastregelung
Verbrauchspreise
- außerhalb der Schwachlastzeit Ct/kWh 22,43 26,69
- innerhalb der Schwachlastzeit Ct/kWh 17,93 21,34
Grundpreis Euro/Jahr 100,80 119,95
(inkl. Verrechnungspreis Zweitarifzähler)
Höchstpreis Ct/kWh 37,26 44,34

Treuebonus 10%* bei einer Vertragslaufzeit von 6 Monaten


  netto brutto
Verbrauchspreis Cent/kWh 20,39 24,26
Grundpreis Euro/Jahr 69,12 82,25
(inkl. Verrechnungspreis Eintarifzähler)

Mit Schwachlastregelung

Verbrauchspreise
- außerhalb der Schwachlastzeit Ct/kWh 20,39 24,26
- innerhalb der Schwachlastzeit Ct/kWh 16,34 19,44
Grundpreis Euro/Jahr 90,72 107,96
(inkl. Verrechnungspreis Zweitarifzähler)
Höchstpreis Ct/kWh 33,74 40,15

Treuebonus 15%* bei einer Vertragslaufzeit von 12 Monaten


  netto brutto
Verbrauchspreis Cent/kWh 19,37 23,05
Grundpreis Euro/Jahr 65,28 77,68
(inkl. Verrechnungspreis Eintarifzähler)

Mit Schwachlastregelung

Verbrauchspreise
- außerhalb der Schwachlastzeit Ct/kWh 19,37 23,05
- innerhalb der Schwachlastzeit Ct/kWh 15,55 18,50
Grundpreis Euro/Jahr 85,68 101,96
(inkl. Verrechnungspreis Zweitarifzähler)
Höchstpreis Ct/kWh 31,98 38,06

* Bonus auf den Treuebasistarif

Die Brutto-Preisangaben beinhalten die gesetzliche Umsatzsteuer (derzeit 19%) und sind gerundet.

In den Nettopreisen ist die Stromsteuer (2,05 Ct/kWh) sowie die Belastung aus EEG und KWK enthalten.

Im Entgelt ist die Konzessionsabgabe im Rahmen der "Verordnung über Konzessionsabgaben für Strom und Gas (Konzessionsabgabenverordnung - KAV)" vom 09. Januar 1992 enthalten.In den Nettopreisen ist eine Belastung aus EEG und aus KWKG enthalten.

Die seit dem 1. April 1999 eingeführte Stromsteuer in Höhe von derzeit 2,05 Cent/kWh (zzgl. Ust) wird gemäß dem Stromsteuergesetz vom 3. März 1999 erhoben. Der steuerermäßigte Bezug von elektrischer Energie für Unternehmen des produzierenden Gewerbes und Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft wurde gemäß Â§9b Stromsteuergesetz ab dem 01.01.2011 in eine nachträgliche Steuerentlastung umgewandelt. In Folge dessen wird allen Unternehmen des produzierenden Gewerbes und Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft durch den Energieversorger der volle Stromsteuersatz berechnet. Die Steuervergütung ist durch den Kunden eigenständig beim Hauptzollamt für eine nachträgliche Entlastung zu beantragen.